Rechtliche Grundlagen Home Office Schweiz

Arbeitsrecht, Versicherung, Datenschutz und Kostenübernahme — was Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen.

⚠️

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt oder an die zuständige kantonale Behörde.

Kein gesetzliches Recht auf Home Office

Anders als in einigen EU-Ländern gibt es in der Schweiz kein gesetzliches Recht auf Home Office. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt das Arbeitsverhältnis in den Artikeln 319ff., enthält aber keine spezifische Home-Office-Regelung.

Home Office muss daher individuell vereinbart werden — entweder im Arbeitsvertrag, in einem Reglement oder in einer separaten Home-Office-Vereinbarung. Es wird dringend empfohlen, die Home-Office-Regelung schriftlich festzuhalten, um Konflikte zu vermeiden.

Der Arbeitgeber kann Home Office grundsätzlich anordnen (z.B. bei einer Pandemie oder Büro-Renovation), muss dann aber die entstehenden Kosten tragen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber Home Office auch verweigern, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Pflichten des Arbeitgebers

Kostenübernahme (Art. 327/327a OR)

Gemäss Schweizer Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und die für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen ersetzen. Bei angeordnetem Home Office umfasst dies:

  • Arbeitsmittel: Laptop, Monitor, Tastatur, Maus, Headset
  • Ergonomie: Bürostuhl und Schreibtisch (wenn der Arbeitnehmer nicht über angemessenes Mobiliar verfügt)
  • Laufende Kosten: Anteilige Internet-, Strom- und Heizkosten
  • Raumkosten: Anteilige Miete für das Arbeitszimmer (bei dauerhaftem, verpflichtendem Home Office)

Wichtig: Bei freiwilligem Home Office — wenn der Arbeitgeber einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer freiwillig von Zuhause arbeitet — ist die Kostenpflicht des Arbeitgebers umstritten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil von 2019 (4A_533/2018) klargestellt, dass keine Entschädigungspflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf den Büroarbeitsplatz verzichtet.

Gesundheitsschutz (ArG Art. 6)

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss auch im Home Office für den Gesundheitsschutz sorgen. Dazu gehören:

  • Sicherstellung eines ergonomischen Arbeitsplatzes
  • Information über korrekte Haltung und Pausenregelungen
  • Einhaltung der maximalen Arbeitszeiten (in der Regel 45 Stunden/Woche für Büroarbeit)
  • Recht auf Nichterreichbarkeit ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeiten

Arbeitszeiterfassung im Home Office

Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) verlangt grundsätzlich eine lückenlose Arbeitszeiterfassung. Dies gilt auch im Home Office. Seit einer Revision der Verordnung 1 zum ArG gibt es jedoch zwei Erleichterungen:

1. Vereinfachte Zeiterfassung

Mitarbeitende erfassen nur die tägliche Gesamtarbeitszeit (keine Pausen, keine Start-/Endzeiten). Voraussetzung: GAV oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.

2. Verzicht auf Zeiterfassung

Vollständiger Verzicht möglich für Mitarbeitende mit Bruttojahresgehalt über CHF 120'000, die über ihre Arbeitszeit weitgehend frei bestimmen können. Erfordert eine individuelle schriftliche Vereinbarung.

Unabhängig vom Erfassungsmodell gelten die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (45 bzw. 50 Stunden/Woche), die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot (mit Ausnahmen) auch im Home Office.

Versicherung im Home Office

Unfallversicherung (UVG)

Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG gilt auch im Home Office. Unterschieden wird:

  • Berufsunfall: Ein Unfall während der Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz gilt als Berufsunfall (z.B. Sturz vom Bürostuhl).
  • Nichtberufsunfall: Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit oder bei privaten Tätigkeiten (z.B. Kochen in der Mittagspause) gelten als Nichtberufsunfall.
  • Grauzone: Der Weg zur Küche, um während der Arbeit Kaffee zu holen, ist eine Grauzone. Die Suva beurteilt dies im Einzelfall.

Haftpflichtversicherung

Wenn der Arbeitnehmer im Home Office Betriebsmittel beschädigt (z.B. Firmenlaptop), gelten die normalen Haftungsregeln. Der Arbeitgeber sollte eine Sachversicherung für die zur Verfügung gestellten Geräte abschliessen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber für Schäden haften, die durch mangelhafte Arbeitsmittel am privaten Eigentum des Arbeitnehmers entstehen.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Home Office hat keinen Einfluss auf die berufliche Vorsorge. Die BVG-Beiträge werden wie gewohnt vom Lohn abgezogen, unabhängig davon, wo gearbeitet wird.

Datenschutz im Home Office (nDSG)

Seit dem 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Es stellt erhöhte Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten — auch im Home Office. Arbeitgeber müssen sicherstellen:

Technische Massnahmen

  • VPN-Verbindung für den Zugriff auf Firmendaten
  • Verschlüsselung von Festplatten und USB-Sticks
  • Automatische Bildschirmsperre
  • Regelmässige Software-Updates
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung

Organisatorische Massnahmen

  • Klare Weisungen zum Umgang mit Daten
  • Verbot privater Geräte für Firmendaten
  • Sichere Entsorgung von Dokumenten (Schredder)
  • Trennung von privatem und geschäftlichem Bereich
  • Schulung der Mitarbeitenden

Grenzüberschreitendes Home Office (Grenzgänger)

Für Grenzgänger (Personen, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten) gelten besondere Regeln beim Home Office:

  • Sozialversicherung: Wer mehr als 25% der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat arbeitet, untersteht dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Eine spezielle Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten erlaubt seit Juli 2023, dass bis zu 49,9% Home Office im Wohnsitzstaat möglich ist, ohne die Sozialversicherungszugehörigkeit zu ändern — sofern eine sogenannte Art. 16-Vereinbarung vorliegt.
  • Steuern: Hier gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Grundsätzlich wird das Einkommen dort besteuert, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird. Es gibt aber Sonderregelungen (z.B. mit Deutschland: Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger).
  • Quellensteuer: Bei Home Office im Ausland kann die Schweizer Quellensteuer entfallen und der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht beanspruchen.

Achtung: Grenzüberschreitendes Home Office kann komplexe steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben. Lassen Sie sich unbedingt von einem Spezialisten beraten, bevor Sie als Grenzgänger regelmässig im Home Office arbeiten.

Checkliste: Home-Office-Vereinbarung

Eine gute Home-Office-Vereinbarung sollte folgende Punkte regeln:

Anzahl Home-Office-Tage pro Woche
Erreichbarkeit und Kernarbeitszeiten
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Kostenübernahme und Pauschalen
Datenschutz und Geheimhaltung
Arbeitszeiterfassung
Gesundheitsschutz und Ergonomie
Haftung und Versicherung
Widerrufsmöglichkeit
Kontrollrechte des Arbeitgebers